Rz. 24

Zu den außerordentlichen Holznutzungen gehören nach § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG Holznutzungen aus volks- und staatswirtschaftlichen Gründen. Holznutzungen dieser Art liegen nach § 34b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang verursacht sind. Hierunter fallen insbesondere Holznutzungen infolge einer Enteignung oder einer drohenden Enteignung z. B. beim Bau von Verkehrswegen. Von einem gesetzlichen oder behördlichen Zwang ist dabei bereits dann auszugehen, wenn der Stpfl. nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls davon ausgehen kann, dass er im Fall der Verweigerung des Verkaufs ein Enteignungsverfahren zu erwarten hat. Ebenfalls von § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst wird z. B. die Inanspruchnahme forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Versorgungsleitungen. Gleiches gilt auch für sonstige behördlich angeordnete Einschläge. Des Weiteren führt auch die Enteignung bzw. die Veräußerung eines Waldgrundstücks in Erwartung einer Enteignung hinsichtlich des stehenden Holzbestands zu einer außerordentlichen Holznutzung i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG (Rz. 20). Volks- und staatswirtschaftliche Gründe liegen nicht vor, wenn die Holznutzung ohne drohenden Eingriff im allgemeinen öffentlichen Interesse erfolgt.[1] An einem drohenden Eingriff fehlt es auch dann, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen geht, die sich allein aufgrund der Waldgesetze ergeben.[2]

 

Rz. 25

Nicht zu den Holznutzungen aus volks- und staatswirtschaftlichen Gründen gehören die Holznutzungen aus privatwirtschaftlichen Gründen. Insoweit liegen keine außerordentlichen, sondern ordentliche Holznutzungen vor. Zu den Holznutzungen aus privatwirtschaftlichen Gründen gehören insbesondere Holznutzungen, die sich aus dem laufenden forstwirtschaftlichen Betrieb ergeben, wie z. B. der Überhieb zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Ablaufs, sowie Holznutzungen, die der Deckung eines besonderen Kapitalbedarfs dienen.[3]

[1] Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 11.
[3] Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge