Rz. 23

Außerordentliche Holznutzungen liegen nur vor, wenn bei einer Holznutzung die in § 34b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist unerheblich, ob die außerordentlichen Holznutzungen in Nachhaltsbetrieben oder in aussetzenden Betrieben anfallen. Alle übrigen Holznutzungen sind ordentliche Holznutzungen, für die § 34b EStG keine Anwendung findet. Liegen außerordentliche Holznutzungen vor, gilt die Tarifermäßigung nach § 34b EStG für alle außerordentlichen Holznutzungen. Sie ist nicht beschränkt auf Überhiebe oder Übernutzungen.[1]

[1] Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 16.

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