Rz. 56

§ 34b Abs. 5 EStG enthält eine Ermächtigung zum Erlass weiterer Billigkeitsmaßnahmen. Danach kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze abweichend von § 34b Abs. 3 EStG für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen regeln und § 4a FSchAusglG für anwendbar erklären, wenn besondere Schadensereignisse infolge höherer Gewalt vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 FSchAusglG nicht angeordnet wurde. Geltung hat die Regelung nur für Schadensereignisse i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG. Auch darf keine Einschlagsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 FSchAusglG angeordnet worden sein. Zugeschnitten ist die Ermächtigung auf große regionale Schadensereignisse.[1] Entsprechende Rechtsverordnungen wurden bisher nicht erlassen.

 

Rz. 57

Auf der Grundlage von § 34b Abs. 5 EStG sind zwei Billigkeitsmaßnahmen möglich. Zum einen können nach § 34b Abs. 5 Nr. 1 EStG aus sachlichen Billigkeitsgründen für ein Wirtschaftsjahr die Steuersätze abweichend von § 34b Abs. 3 EStG geregelt werden. Hier kommt in erster Linie in Betracht, den Viertelsteuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG auch für innerhalb des Nutzungssatzes liegende Kalamitätsnutzungen für anwendbar zu erklären. Zum anderen kann nach § 34b Abs. 5 Nr. 2 EStG aus sachlichen Billigkeitsgründen für ein Wirtschaftsjahr die Anwendung von § 4a FSchAusglG angeordnet werden. Der Stpfl. hat dann die Möglichkeit, von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abzusehen.

 

Rz. 58

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 34b Abs. 5 Nr. 1 EStG aus sachlichen Billigkeitsgründen für ein Wirtschaftsjahr die Steuersätze abweichend von § 34b Abs. 3 EStG zu regeln, bestimmt sich der Umfang des mit dem besonderen Steuersatz der Rechtsverordnung zu begünstigenden Kalamitätsholzes nach der für das betroffene Wirtschaftsjahr anerkannten Schadensmenge (Begünstigungsvolumen). Grundlage hierfür ist die nach der Aufarbeitung nachgewiesene Schadensmenge. Die unter die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs. 5 EStG fallenden Einkünfte werden im Wirtschaftsjahr der Verwertung des Kalamitätsholzes gesondert ermittelt. Für andere Kalamitätsnutzungen kann die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs. 3 EStG in Betracht kommen. Der besondere Steuersatz der Rechtsverordnung ist so lange vorrangig zu berücksichtigen, bis das Begünstigungsvolumen durch Kalamitätsnutzungen jeglicher Art aufgebraucht ist.[2]

 

Rz. 59

Die in § 34b Abs. 5 EStG vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen können auch bei größeren, regional begrenzten Schadensereignissen, die nicht nur Einzelfälle betreffen, im Wege typisierender Verwaltungsanweisungen auf der Grundlage von § 163 AO entsprechend angewendet werden.[3] Darüber hinaus gehende Billigkeitsmaßnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit zulässig.

[1] BT-Drs. 17/6146, 15.

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