Rz. 2

§ 34a Abs. 1 EStG enthält das Wahlrecht für die Steuerermäßigung bei Gewinneinkünften, den Steuersatz von 28,25 %, den Ausschluss der Begünstigung sowie Einschränkungen bei Mitunternehmerschaften. Abs. 2 definiert den nicht entnommenen Gewinn. In Abs. 3 wird der Begünstigungsbetrag definiert, der für die Berechnung des nachversteuerungspflichtigen Betrags von Bedeutung ist. Dieser ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen. Abs. 4 regelt die Nachversteuerung bei einer Entnahme des begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinns mit 25 %. Abs. 5 regelt die Nachversteuerung bei Überführung eines Wirtschaftsguts und die Ausnahmen davon. Nach Abs. 6 ist in bestimmten Fällen zwingend eine Nachversteuerung durchzuführen. Abs. 7 regelt die Auswirkungen der unentgeltlichen Übertragung und der Einbringung eines Betriebs nach § 24 UmwStG auf den Nachversteuerungsbetrag. Nach Abs. 8 dürfen negative Einkünfte nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen nach Abs. 1 S. 1 ausgeglichen und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Abs. 9 regelt verfahrensrechtliche Fragen für die Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags. Nach Abs. 10 können auch die Höhe von Entnahmen und von Einlagen sowie weitere Besteuerungsgrundlagen i. S. d. Abs. 1 bis 7 gesondert festgestellt werden, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit gesondert festzustellen sind. Abs. 11 beinhaltet eine Änderungsvorschrift für den Bescheid über den nachversteuerungspflichtigen Betrag.

Rz. 2a einstweilen frei

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