Rz. 42

§ 33b Abs. 5 EStG erweitert den Abzug des Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags. Demnach kann der Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag, der einem Kind zusteht, auf Antrag auf einen (oder beide) Elternteil(e) übertragen werden, sofern diese Anspruch auf den Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld haben.[1]

Das Gesetz trägt hiermit dem Umstand Rechnung, dass Mehraufwendungen für Kinder mit einer Behinderung im Regelfall von den Eltern getragen werden. Die Kosten sollen deshalb auch bei diesen abzugsfähig sein, die Zwangsläufigkeit ergibt sich in derartigen Fällen im Regelfall bereits aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder.

Hinsichtlich des Hinterbliebenen-Pauschbetrags gilt dies hingegen nicht, da hiermit keine Mehraufwendungen abgegolten werden sollen (Rz. 41). Sinn und Zweck der Übertragung erschließen sich insoweit nicht. Es bleibt zu vermuten, dass der Gesetzgeber mit der Übertragung lediglich erreichen wollte, dass die gewährten Steuervorteile des Hinterbliebenen-Pauschbetrags aufgrund von Einkommenslosigkeit bei Kindern nicht "verloren gehen", sondern von den, über Einkommen verfügenden, Eltern genutzt werden können.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Pauschbetrag dem Kind selbst zustehen und von diesem nicht in Anspruch genommen werden, damit eine Übertragung möglich ist.[2] Entsprechend den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des § 33b EStG muss es sich bei dem Kind um eine in Deutschland unbeschränkt stpfl. Person handeln.[3] Die unbeschränkte Steuerpflicht muss folglich zumindest gem. § 1 Abs. 3 EStG bestehen. Die Finanzbehörden sind gem. R 33b Abs. 3 EStR 2012 in derartigen Fällen angewiesen, den Anteil der inländischen Einkünfte an den Gesamteinkünften des Kindes im besonderen Maße zu prüfen. M. E. kann die Prüfung der Behörden jedoch nicht über das hinausgehen, was ohnehin für die Inanspruchnahme des § 1 Abs. 3 EStG notwendig ist. Zum Nachweis in derartigen Fällen s. Rz. 30.

 

Rz. 43

Der Antrag des Stpfl. setzt ggf. die Zustimmung des Kindes voraus, insbesondere sofern dieses über eigene Einkünfte verfügt. Wird der Pauschbetrag durch das Kind jedoch im Rahmen der ESt-Erklärung nicht geltend gemacht, kann die Zustimmung – als konkludent erteilt – unterstellt werden.[4]

 

Rz. 44

Darüber hinaus muss dem Stpfl. für das Kind ein Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG bzw. ein Anspruch auf Kindergeld zustehen. Da sich die Norm auf § 32 Abs. 6 EStG bezieht, ist nicht lediglich der Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 S. 1 EStG i. H. v. 2.730 EUR (Vz 2021) konstitutiv für die Inanspruchnahme der Übertragung; vielmehr kann auch der Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs-Freibetrag i. H. v. 1.464 EUR (Vz 2021) einen Anspruch auf Übertragung begründen.

Da eine Übertragung der Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 S. 10 EStG auch auf Stief- und Großeltern erfolgen kann, ist ebenso eine Übertragung des Behinderten- bzw. Hinterbliebenen-Pauschbetrags, der einem Kind zusteht, auf diese möglich.

Da die Vorschrift lediglich auf einen Anspruch abstellt, ist der tatsächliche Erhalt von Kindergeld oder ein entsprechender Freibetrag insoweit ohne Belang.

 

Rz. 44a

Ab Vz 2021 ist gem. § 33b Abs. 5 S. 5 EStG zudem Voraussetzung für die Übertragung des Freibetrags, dass der Stpfl., die dem Kind erteilte Identifikationsnummer (§ 139b AO) in seiner ESt-Erklärung angibt. Hierdurch soll eine doppelte oder sogar mehrfache Berücksichtigung von Freibeträgen vermieden werden.[5]

Dieses Erfordernis dürfte in der Praxis kaum Schwierigkeiten bereiten, da die Identifikationsnummer des Kindes auch für die "Anlage Kind" bei Zustehen eines Kinderfreibetrags oder Kindergeld benötigt wird.

 

Rz. 45

Sofern die Voraussetzungen nicht das gesamte Kj. vorgelegen haben, ist ein entsprechender Anspruch gem. § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld nur zeitanteilig für die Monate zu gewähren, in denen die Voraussetzungen vorliegen. Die Pauschbeträge des § 33b EStG sind hingegen nicht zeitanteilig zu kürzen (R 33b Abs. 8 S. 2 EStR 2012). Logischerweise muss dasselbe auch bei Übertragung des Pauschbetrags gelten, d. h. eine Übertragung ist z. B. auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld bzw. einen Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG nur während eines einzigen Monats im Kj. bestanden haben.[6]

 

Rz. 46

Eine andere als die in § 33b Abs. 5 EStG normierte Übertragung ist nicht möglich. Insbesondere kann keine Übertragung der Freibeträge von den Eltern auf ihre Kinder erfolgen. Dies ist insoweit sachgerecht, als die Mehrkosten infolge einer Behinderung tatsächlich durch die Eltern getragen werden.[7] Der BGH hat mit Beschluss v. 12.2.2014[8] allerdings klargestellt, dass auch Kinder gem. § 1618a BGB zum Unterhalt gegenüber ihren Eltern verpflichtet sind, selbst wenn es zuvor einen Kontaktabbruch gegeben hat. Nach dem Zweck des § 33b EStG, eine Vereinfachung des Nachweises bei außergewöhnlichen Belastungen für den Stpfl. zu ermöglichen (Rz. 1), ist eine Differenzierung zwischen unterhaltsv...

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