Rz. 72

§ 33a Abs. 4 EStG regelt den Vorrang des § 33a EStG vor § 33 EStG. Die Regelung ist insoweit abschließend, sodass Aufwendungen, die über die Abzugsmöglichkeiten des § 33a EStG hinaus gehen, oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht abgezogen werden können, auch nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.[1] Bei Unterhaltsaufwendungen besteht kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG.[2]

 

Rz. 73

Für Unterhaltszahlungen, die außerhalb der zivilrechtlichen Verpflichtungen geleistet werden, kann auch bei Vorliegen von tatsächlichen oder sittlichen Gründen für die Zahlung kein Abzug gem. § 33 EStG gewährt werden.[3] § 33a Abs. 1 EStG enthält insoweit eine abschließende Regelung für sämtliche Aufwendungen, mit denen der typische Unterhaltsbedarf anderer Personen abgedeckt werden soll.

Hiervon unberührt bleibt die Zahlung von krankheitsbedingten Mehraufwendungen, die ggf. für Dritte getragen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge