Rz. 27

Gem. § 33a Abs. 1 S. 3 EStG werden gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen solche gleichgestellt, bei denen um "Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Stpfl. gekürzt werden". Von der Vorschrift erfasst sind insbesondere Bedarfsgemeinschaften, bei der einem Sozialhilfeberechtigten anteilig Mittel gekürzt werden, da Transferleistungen des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners unterstellt werden.[1] Sofern tatsächlich keine Transferleistungen erfolgen, ist entsprechend Sozialhilfe zu gewähren. Eine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen unterbleibt in einem solchen Fall.

Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass ein Antrag auf Sozialhilfe nicht gestellt werden muss. In Anbetracht der zu erwartenden Kürzungen der Sozialhilfe reicht insoweit die schriftliche Versicherung des Partners der Bedarfsgemeinschaft.[2] Auch gem. Rspr. des BFH ist ein Antrag auf Sozialhilfe des bedürftigen Partners einer Bedarfsgemeinschaft nicht zu fordern, da die Erfolgsaussichten des Antrags ohnehin nicht gegeben sind.[3] Das Bestehen der Bedarfsgemeinschaft ist folglich die einzige Voraussetzung für den Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG.

Kürzungen aufgrund freiwilliger Zahlungen fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich der Regelung, da es in diesem Fall an der Zwangsläufigkeit fehlt. Ebenfalls ist die Kürzung der Sozialhilfe aus anderen Gründen als dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft als schädlich für den Abzug gem. § 33a EStG anzusehen. Erhält ein Unterhaltsempfänger z. B. keine Sozialhilfe mit Rücksicht auf die Gewährung von BAföG, kommt eine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen eines unverheirateten Partners gem. § 33a Abs. 1 EStG nicht in Betracht.[4]

Die Kürzung der Sozialhilfeleistungen beim Unterhaltsempfänger aufgrund des den Unterhalt zahlenden Stpfl. ist mithin unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen.

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