Rz. 25

Nach älterer Rspr. des BFH erfolgte eine Übertragung von Vorteilen, soweit eine Überkompensation vorgelegen hat.[1] In Fällen, in denen ein Anrechnungsüberhang von anzurechnenden Vorteilen bestand (im vorliegenden Fall Krankenhaustagegeld), wurde eine Verrechnung mit Kosten gleicher Art vorgenommen, auch wenn diese nicht im Anwendungsbereich der Kompensation lagen. Insoweit sei es nicht erforderlich, nach verschiedenen Krankheitsfällen zu differenzieren. Vielmehr sei der Gesamtbetrag der Krankheitskosten dem Gesamtbetrag der Ersatzleistungen gegenüberzustellen. Eine ähnliche Behandlung ergibt sich bei einer intertemporalen Kompensation. Entgegen einem rückwirkendem Einbezug (Rz. 19) wird es z. T. als zulässig erachtet, später erfolgende Ersatzzahlungen im Bezugsjahr gegen die dann bestehenden außergewöhnlichen Belastungen zu verrechnen.[2] Sachlich richtig ist es, eine solche "Vorteilsübertragung" vorzunehmen, sofern diese auf demselben Ereignis beruht wie die zu tragenden Kosten (innerer Zusammenhang; Rz. 20).[3] Eine Differenzierung nach Kostenarten ist mit dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Vorschrift wohl nicht vereinbar. Eine Übertragung zwischen unterschiedlichen Ereignissen scheidet m. E. ebenso aus wie die Verrechnung von erhaltenen Vorteilen, die zwar auf demselben, die Kosten verursachenden Ereignis, beruhen, der Zweck der Kompensation aber gerade nicht die Kosten betrifft (sondern z. B. einen Verdienstausfall; Rz. 21). Darüber hinaus scheidet eine Vorteilsübertragung m. E. dann aus, wenn der Zweck klar und eindeutig in einer Kostenart festgelegt ist. M. E. dürfte eine solche Überkompensation in der Praxis jedoch der Ausnahmefall sein. Insbesondere bei Versicherungspolicen und Leistungskatalogen (z. B. der Krankenkassen) ist typischerweise eindeutig geregelt, welche Leistungen bezahlt werden und welche nicht. Erhält der Stpfl. höhere Ersatzzahlungen als notwendig sind, um die durch diese Leistungen verursachten Kosten zu decken, kann dies regelmäßig nur auf dem Gedanken beruhen, etwaige Zusatzkosten mit zu übernehmen. Eine darüber hinausgehende Übertragung ist demgegenüber abzulehnen und kann lediglich aus Vereinfachungsgründen erfolgen, sofern dies für den Stpfl. nicht von Nachteil ist (z. B. zur Verfahrenserleichterung zur Berücksichtigung interperiodischer Zahlungen).

[1] BFH v. 22.10.1971, VI R 242/69, BStBl II 1972, 177, Haufe-Index 413019; BFH v. 26.6.1964, VI 26/64 U, BStBl III 1964, 547, Haufe-Index 411283, indes zu einer veralteten (zwischenzeitlich überholten) Rechtslage.
[2] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 33 EStG Rn. 40.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge