Rz. 80

§ 32d Abs. 5 S. 2 EStG enthält Bestimmungen zur Berücksichtigung ausl. Quellensteuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG für den Fall, dass mit dem Herkunftsstaat der ausl. Kapitalerträge ein DBA besteht. Die Vorschrift regelt, dass § 32d Abs. 5 S. 1 EStG entsprechend gilt, soweit in einem DBA die Anrechnung einer ausl. Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden auf die deutsche Steuer vorgesehen ist. Die in § 32d Abs. 5 S. 1 EStG enthaltenen Grundsätze zur Anrechnung ausl. Quellensteuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG finden damit auch im DBA-Fall Anwendung, wobei anders als im Nicht-DBA-Fall auch eine Anrechnung fiktiver Quellensteuern möglich ist.[1] Auch § 32d Abs. 5 S. 3 EStG ist zu beachten, wobei im DBA-Fall vorrangig dem DBA zu entnehmen ist, wer zur Anrechnung befugt ist, was ausl. Kapitalerträge sind und welche ausl. Quellensteuern angerechnet werden können.[2] Die Finanzverwaltung veröffentlicht eine jährlich aktualisierte Liste, aus der sich ergibt, welche ausl. Quellensteuern im DBA-Fall nach Ansicht der Verwaltung anrechenbar sind.[3]

[2] Koss, in Korn, EStG, § 32d EStG Rz. 103; zur Anrechnung spanischer und norwegischer Quellensteuern s. OFD Münster v. 3.1.2012, S 1301 – 35 – St 45 – 32 und S 1301 – 13 – St 45 – 32, Kurzinformation Internationales Steuerrecht Nr. 1/2012.
[3] https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/AuslaendischeQuellensteuer/auslaendischequellensteuer_node.html.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge