Rz. 26

§ 32d Abs. 1 S. 4 u. 5 EStG enthält eine Formel zur Berechnung der auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG entfallenden Abgeltungsteuer. Nach § 32d Abs. 1 S. 4 EStG beträgt die ESt auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen (e – 4q) : (4 + k). § 32d Abs. 1 S. 5 EStG definiert "e" als die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen, "q" als die nach § 32d Abs. 5 EStG anrechenbaren ausl. Quellensteuern und "k" als den für die KiSt erhebenden Religionsgesellschaft geltenden KiSt-Satz. Die Formel berücksichtigt damit bereits die Anrechenbarkeit ausl. Quellensteuern und die pauschale Steuerermäßigung im Fall einer KiSt-Pflicht. Sie stellt somit für alle Fälle der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG die Berechnungsgrundlage für die ESt dar.[1] Ist keine ausl. Quellensteuer angefallen oder besteht keine KiSt-Pflicht, ist ein Nullwert anzusetzen. Besteht die KiSt-Pflicht nur während eines Teils des Vz, wird der KiSt-Satz gezwölftelt.[2] Die nach § 20 EStG ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in entsprechender Anwendung von § 32a Abs. 1 S. 5 EStG auf einen vollen EUR-Betrag abzurunden.[3] Auch bei der sich auf der Grundlage von § 32d Abs. 1 S. 4 und 5 EStG ergebenden Abgeltungsteuer ist in entsprechender Anwendung von § 32a Abs. 1 S. 6 EStG eine Abrundung auf einen vollen EUR-Betrag vorzunehmen.[4] Die Formel i. S. d. § 32d Abs. 1 S. 4 u. 5 EStG gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Veranlagungs- oder im Steuerabzugsverfahren besteuert werden. Bei § 32d Abs. 1 S. 4 u. 5 EStG handelt es sich zwar um eine Vorschrift des Veranlagungsverfahrens. Nach § 43a Abs. 1 S. 3 EStG ist die Formel aber beim Steuerabzug vom Kapitalertrag entsprechend anzuwenden.

 

Formel für die Steuerberechnung

Sachverhalt:

Anleger A erzielt im Kj. laufende Zinsen aus einer Anleihe i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. H. v. 8.000 EUR und einen Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i. H. v. 4.000 EUR. Außerdem erleidet er einen Verlust aus der Einlösung von Zertifikaten i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG i. H. v. 2.000 EUR. Die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG anrechenbaren ausl. Quellensteuern betragen 1.000 EUR. Der KiSt-Satz des Stpfl. liegt bei 9 %.

Lösung:

Die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG i. H. v. (8.000 EUR + 4.000 EUR ./. 2.000 EUR) = 10.000 EUR entfallende Abgeltungsteuer beträgt nach § 32d Abs. 1 S. 4 u. 5 EStG (10.000 EUR / 4 × 1.000 EUR) : (4 + 9 %) = 1.466,99 EUR. Hinzu kommen noch KiSt i. H. v. 9 % × 1.466,99 EUR = 132,02 EUR und Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % × 1.466,99 EUR = 80,68 EUR. Die Steuerermäßigungen aufgrund der ausl. Quellensteuern und der KiSt sind bereits in der Formel i. S. d. § 32d Abs. 1 S. 4 u. 5 EStG berücksichtigt.

Rz. 27 einstweilen frei

[1] Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 32d EStG Rz. 2.
[3] Koss, in Korn, EStG, § 32d EStG Rz. 19.5.
[4] Koss, in Korn, EStG, § 32d EStG Rz. 19.5.

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