Rz. 11

§ 32d EStG wurde im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[1] ins Gesetz aufgenommen. Nach § 52a Abs. 15 EStG i. d. F. d. Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007 war der neu eingeführte § 32d EStG erstmals für den Vz 2009 anzuwenden.

 

Rz. 12

Durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) v. 20.12.2007[2] wurde die Missbrauchsvorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) EStG neu gefasst. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Möglichkeit einer Wahlveranlagung zum progressiven Normaltarif i. S. d. § 32a EStG i. H. v. bis zu 45 % für unternehmerische Beteiligungen aufgenommen. Die Änderungen waren nach § 52a Abs. 15 EStG i. d. F. d. JStG 2008 v. 20.12.2007 erstmals für den Vz 2009 anzuwenden.

 

Rz. 13

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) v. 19.12.2008[3] hat der Gesetzgeber die Anrechnung ausl. Quellensteuern in § 32d Abs. 5 EStG neu geregelt. Daneben wurde in § 32d Abs. 6 EStG bestimmt, dass § 32d Abs. 5 EStG künftig auch im Rahmen der Günstigerprüfung anzuwenden ist. Nach § 52a Abs. 15 EStG i. d. F. d. JStG 2009 v. 19.12.2008 waren die Änderungen in § 32d EStG erstmals für den Vz 2009 anzuwenden.

 

Rz. 14

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) v. 8.12.2010[4] wurde § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG neu gefasst. Weiterhin wurde in § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG ein materielles Korrespondenzprinzip für vGA eingeführt und die Günstigerprüfung i. S. d. § 32d Abs. 6 EStG auf die Zuschlagsteuern ausgedehnt. Die Änderungen waren nach § 52a Abs. 15 EStG i. d. F. d. JStG 2010 v. 8.12.2010 erstmals für den Vz 2011 anzuwenden.

 

Rz. 15

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderungen steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013[5] hat der Gesetzgeber das materielle Korrespondenzprinzip i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG auf alle Bezüge und Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG ausgedehnt. Nach § 52 Abs. 44a EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 waren die Änderungen erstmals auf Bezüge und Einnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 zufließen.

 

Rz. 15a

Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016[6] hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Antrag i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss voraussetzt. Nach § 52 Abs. 33a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016 ist die Änderung erstmals auf Anträge für den Vz 2017 anzuwenden.

 

Rz. 15b

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[7] wurde in § 32d Abs. 3 S. 3 EStG klargestellt, dass (auch) bei Arbeitnehmern, die dem LSt-Abzug unterliegen, in den Fällen des § 32d Abs. 3 S. 1 EStG stets eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. § 46 Abs. 2 EStG gilt insofern nicht. Die Änderung ist nach Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 ab dem 18.12.2019 anzuwenden.

 

Rz. 15c

Durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020[8] wurde der Anwendungsbereich der Missbrauchsvorschrift i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG zielgenauer ausgestaltet, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Nach § 52 Abs. 33b EStG i. d. F. des JStG 2020 v. 21.12.2020 ist die Änderung erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 erzielt werden. Auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1.1.2021 begründet wurde, ist die Änderung ab dem Vz 2024 anzuwenden. Weiterhin wurde in § 32d Abs. 5 S. 1 EStG der Begriff des "Kapitalertrags" durch das Wort "steuerpflichtig" ergänzt, um zu verdeutlichen, dass die Teilfreistellung i. S. d. § 20 InvStG vorrangig vor der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags i. S. d. § 32d Abs. 5 S. 1 EStG Anwendung findet. Diese Änderung ist nach Art. 50 Abs. 4 des JStG 2020 v. 21.12.2020 ab dem 1.1.2021 anzuwenden.

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BGBl I 2007, 3150.
[3] BGBl I 2008, 2794.
[4] BGBl I 2010, 1768.
[5] BGBl I 2013, 1809.
[6] BGBl I 2016, 3000.
[7] BGBl I 2019, 2451.
[8] BGBl I 2020, 3096.

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