Rz. 53

Mit den Regelungen in § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 i. V. m. Abs. 5 S 2, 3 EStG werden die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umgesetzt. Mit dem Antrag auf Gewährung der Tarifermäßigung muss der Stpfl. nach § 32c Abs. 5 S. 2 EStG erklären, dass die Voraussetzungen nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG vorliegen. Erfüllt werden müssen die einzelnen Voraussetzungen aus beihilferechtlicher Sicht für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.[1] Vorzunehmen ist die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung der Tarifermäßigung.[2] Der Stpfl. muss versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig gemacht hat. Im Fall der Zusammenveranlagung muss die Erklärung von beiden Ehegatten abgegeben werden. Erfüllt einer der Ehegatten mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Voraussetzungen nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG nicht, kann bei einer Zusammenveranlagung insgesamt keine Tarifermäßigung gewährt werden.[3] Entfällt eine der in § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG genannten Voraussetzungen nach Antragstellung, ist der Stpfl. nach § 32c Abs. 5 S. 3 EStG verpflichtet, dies unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, dem zuständigen FA mitzuteilen. Hierdurch soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, zu Unrecht gewährte Tarifermäßigungen zurückzufordern. Liegt keine weitere oder berichtigte Erklärung des Stpfl. vor, ist davon auszugehen, dass die erstmalige Erklärung zur Tarifermäßigung weiterhin zutreffend ist.[4]

 

Rz. 54

Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung kommt nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG nur in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG darf der Stpfl. kein Unternehmer in Schwierigkeiten i. S. d. Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020[5] sein. In diesen Fällen ist eine Förderung erst wieder ab Wiederherstellung der Rentabilität möglich.
  • Nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG muss der Stpfl., der zur Rückzahlung von Beihilfen aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet wurde, der Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen sein.
  • Nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG darf der Stpfl. weder einen der in Art. 10 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 508/2014[6] genannten Verstöße oder Vergehen noch einen Betrug nach Art. 10 Abs. 3 dieser VO in dem Zeitraum, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 4 dieser VO festgelegt ist, begangen haben.
  • Nach § 32c Abs. 5 Nr. 6 EStG muss ein Stpfl. mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichern, dass er für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids, mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten wird. Insbesondere darf der Stpfl. in dem Zeitraum der Inanspruchnahme der Tarifermäßigung keine nicht förderfähigen Vorhaben durchgeführt haben.[7] Hierzu gehören z. B. Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen.
[5] Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) v. 1.7.2014, ABl. EU 2014 Nr. C 204, 1.
[6] Art. 10 der VO (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.5.2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der VO (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EU 2014 Nr. L 149, 1.
[7] Art. 11 der VO (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.5.2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EU 2014 Nr. L 149, 1.

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