Rz. 34

Für den jeweils in Betracht kommenden Betrachtungszeitraum wird im Hinblick auf die begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der tariflichen ESt aller Vz des Betrachtungszeitraums und der Summe der fiktiven tariflichen ESt aller Vz des Betrachtungszeitraums ermittelt. Die Berechnung der anteiligen ESt erfolgt für jeden der drei Vz getrennt. Für die Ermittlung der fiktiven tariflichen ESt gilt § 32c Abs. 2, 3 EStG und für die Ermittlung der tariflichen ESt ist § 32c Abs. 3 EStG maßgeblich.

 

Rz. 35

Übersteigt die tarifliche ESt die fiktive tarifliche ESt, wird die tarifliche ESt des letzten Vz des jeweiligen Betrachtungszeitraums nach § 32c Abs. 1 S. 2 EStG um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. Ist in diesem Fall die tarifliche ESt niedriger als der Unterschiedsbetrag, kommt es aufgrund der Tarifermäßigung zu einer Festsetzung von 0 EUR. Der nicht berücksichtigte Unterschiedsbetrag ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 S. 2 EStG zu erstatten (Rz. 12).

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