Rz. 51

Durch das StÄndG 1991 v. 24.6.1991[1] wurde die allgemeine Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern wieder von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt. Das JStG 1996 v. 11.10.1995[2] brachte die Umstellung auf das kindergeldrechtliche Monatsprinzip. Dem Gesetzgeber steht bei der Altersgrenze ein Gestaltungsspielraum zu.[3]

 

Rz. 52

Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Nach § 108 Abs. 1 AO gilt für die Berechnung des Lebensalters § 187 Abs. 2 BGB. Danach ist ein Lebensjahr mit dem Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. Bei Geburtstag am 1.2.2000 ist das 18. Lebensjahr somit am 31.1.2018 vollendet, sodass das Kind ab Februar 2018 nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei Geburtstag am 2.2.2000 sind die Berücksichtigungsvoraussetzungen bis Februar 2018 gegeben, da das 18. Lebensjahr zum Monatsbeginn – dem 1. – Februar 2018 noch nicht vollendet war. Das Erfordernis "lebend geboren" gehört sachlich zu § 32 Abs. 1 EStG und definiert im Grund den Kindbegriff und nicht die Zuordnung. Die Voraussetzung deckt sich mit der des § 1 EStG. Denn nur wer lebend geboren ist, kann stpfl. sein. Anders als nach vielen Auslandsrechten ist die Lebensfähigkeit des Kindes nicht gefordert. Im Zweifel ist das Personenstandsregister des Standesamts (Geburtenregister) maßgebend. Ein (von beiden Elternteilen) vermisstes Kind wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.[4] Wurde ein Kind hingegen von einem Elternteil ins Ausland entführt, wird es nur berücksichtigt, wenn es die territorialen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllt.[5]

 

Rz. 53

Bei der Ausstellung der LSt-Karte durch die Gemeinde wurden Kinderfreibeträge nur für die Kinder i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG eingetragen.[6] Mit Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) werden ab 2012 auch Pflegekinder berücksichtigt.[7]

[1] BStBl I 1991, 665.
[2] BStBl I 1995, 438.
[3] Grönke-Reimann, in H/H/R, EStG/KStG, § 32 EStG Rz. 71.
[4] A 7 Abs. 4 DA-KG 2016.
[5] A 7 Abs. 4 S. 2 DA-KG 2016.
[6] § 39 Abs. 3 EStG a. F.
[7] § 39 Abs. 4 EStG; vgl. Stache, in Bordewin/Brandt, EStG, § 39 EStG Rz. 82, 90.

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