Rz. 7

Durch das StSenkG 1986/1988 v. 26.6.1985[1] wurde die Vorschrift ab Vz 1985 völlig umgestaltet.[2] § 32 Abs. 1 EStG, der bis dahin eine dem § 2 Abs. 5 EStG korrespondierende Definition des zu versteuernden Einkommens enthielt, wurde als überflüssig gestrichen. In § 32 Abs. 1 EStG wurde stattdessen die Definition des Kindbegriffs aufgenommen. Der Kinderfreibetrag wurde von 432 DM auf 2.484 DM entscheidend angehoben; zugleich wurde die kindbedingte Erhöhung des Sonderausgabenabzugs[3] aus Vereinfachungs- und Finanzierungsgründen gestrichen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern wurden modifiziert. Der Begriff des Pflegekindes wurde erstmals definiert; die Berücksichtigung von Stiefkindern entfiel; die Berücksichtigung von Kindern für den Kinderfreibetrag wurde auf unbeschränkt stpfl. Kinder beschränkt. Durch die (nahezu) vollständige Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes, wonach Eltern der Kinderfreibetrag jeweils zur Hälfte gewährt wird, wurde der sog. Zahlväter-Entscheidung des BVerfG Rechnung getragen.[4] Zuvor standen Eltern, die nicht in intakter Ehe lebten, u. U. 150 % der kindbedingten Vergünstigungen zu. Während der Altersfreibetrag unverändert bei 720 DM blieb, wurde der Haushaltsfreibetrag auf 4.536 DM erhöht und in seinen Voraussetzungen modifiziert. Mit dem Steuersenkungs-ErweiterungsG 1988 v. 14.7.1987[5] wurde der Haushaltsfreibetrag ab 1988 auf 4.752 DM angehoben.

 

Rz. 8

Durch das StReformG 1990 v. 25.7.1988[6] wurde der Altersfreibetrag (Abs. 8) gestrichen. Zugleich wurde der Kinderfreibetrag auf 1.512 DM bzw. 3.024 DM erhöht und der Haushaltsfreibetrag auf die Höhe des neuen Grundfreibetrags (5.616 DM, § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) angehoben sowie seine Gewährung von der Meldung des Kindes beim Stpfl. abhängig gemacht.

[1] BStBl I 1985, 391.
[2] Scheurmann-Kettner/Lantau, BB 1985, 1405; Oepen, DStZ 1985, 495; Klöckner, DB 1985, 2421.
[5] BGBl I 1987, 1629.
[6] BStBl I 1988, 224.

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