Rz. 38

In welcher Höhe dem Kindergeld die Funktion einer Sozialleistung zukommt, richtet sich nach dem jeweiligen Grenzsteuersatz. Bei Stpfl. mit einem zu versteuernden Einkommen – ohne die kindbedingten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 ESG – unterhalb der Proportionalzone, d. h., die nicht mit Steuer belastet sind, sodass sich ein Freibetrag steuerlich nicht auswirkt, dient das Kindergeld in vollem Umfang der Familienförderung. Darüber hinaus steigt die steuerentlastende Wirkung mit zunehmendem Grenzsteuersatz an und nimmt die familienfördernde Funktion entsprechend ab, bis die Auswirkungen von Kindergeld und Kinderfreibeträgen übereinstimmen. Bei weiter steigendem zu versteuerndem Einkommen ist der Abzug der Freibeträge vorteilhafter.[1] In diesen Fällen stellt das Kindergeld eine aus rein steuerlichen Gründen gebotene Transferleistung zum Ausgleich der kinderbedingt geminderten Leistungsfähigkeit (Freistellung des Existenzminimums) dar, die zunächst als Vorauszahlung gewährt und bei der Veranlagung durch den Kinderfreibetrag unter Gegenrechnung des Kindergelds berücksichtigt wird. Zur Berechnung des der Steuerentlastung bzw. der Familienförderung dienenden Anteils des Kindergelds s. Rz. 6.

 

Rz. 39

Soweit der Abzug der Freibeträge gegenüber dem Kindergeld günstiger ist, muss die erst durch die Berücksichtigung der Freibeträge bei der Veranlagung bewirkte (höhere) Entlastung vom Stpfl. vorfinanziert werden (Rz. 13). Die dadurch allenfalls eintretenden Zinsnachteile sind jedoch so gering, dass sie im Rahmen des Gleichheitsgebots außer Betracht bleiben können.

[1] Plenker, DB 1996, 2095.

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