Rz. 35

Bei Erwerb des veräußerten Anteils muss ein Zuschuss i. S. d. Buchst. a gezahlt und er darf auch nicht zurückgefordert worden sein. Die Steuerfreiheit scheidet daher aus, wenn der nämliche Anteil, z. B. wegen Minderjährigkeit des Erwerbers (Rz. 25–27) nicht gefördert wurde. Wurde der INVEST-Zuschuss z. B. wegen Nichteinhaltung der Mindesthaltedauer zurückgefordert, scheidet die Steuerfreiheit eines Zuschusses anlässlich der Anteilsveräußerung ebenfalls aus.

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