Rz. 6

Die Steuerbefreiung kann nicht neben folgenden Steuerbegünstigungen beansprucht werden:

  1. Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG im Fall der Betriebsveräußerung oder -aufgabe (S. 2 Buchst. a).
  2. Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven des übertragenen Grundstücks durch Inanspruchnahme des Abzugs oder der Rücklage nach §§ 6b oder 6c EStG (S. 2 Buchst. b).
  3. Soweit eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung rückgängig gemacht wird (S. 2 Buchst. c). In diesen Fällen wird die (hälftige) Steuerbefreiung für den Teil der stillen Reserven gewährt, der nicht auf der Teilwertabschreibung beruht.
 

Rz. 7

Die Steuerbefreiung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn bei der an sich begünstigten Veräußerung (S. 1 Buchst. a) von Grund und Boden und Gebäude der Buchwert (bei Einnahmenüberschussrechnung die Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich AfA) den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchst. b der Buchwert den Teilwert übersteigt (S. 2 Buchst. d). Dadurch wird als Folge der fehlenden Antragsgebundenheit verhindert, dass die Vorschrift zu einer Benachteiligung führt.

 

Rz. 8

Die Steuerfreiheit ist ebenfalls ausgeschlossen,

  1. soweit in der Vergangenheit, d. h. vor dem Zeitpunkt der begünstigten Veräußerung, Abzüge nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge vorgenommen worden sind (S. 2 Buchst. e). Ein ähnlicher Abzug ist z. B. eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012. Die Steuerbefreiung gilt dann nur für den übrigen Teil der aufgedeckten stillen Reserven.
  2. wenn es sich um eine Übertragung nach dem UmwStG handelt und dabei nicht der gemeine Wert, sondern ein niedrigerer Wert angesetzt wird (S. 2 Buchst. f). Die Steuerbefreiung greift also dann nur, wenn der Stpfl. bei dieser Übertragung sämtliche stillen Reserven aufdeckt. Nicht ausgeschlossen ist jedoch der Fall, dass zu einem früheren Zeitpunkt stille Reserven infolge Anwendung des UmwStG nicht aufgedeckt wurden.

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