Rz. 1

Nach § 3 Nr. 60 EStG a. F. sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie anlässlich von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist weiterhin anzuwenden bis zum Auslaufen der Mittel im Vz 2027 (§ 52 Abs. 4 S. 15 EStG).

 

Rz. 2

Die in § 3 Nr. 60 EStG in der am 13.8.2020 geltenden Fassung geregelten staatlichen Leistungen sind weitgehend ausgelaufen. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 60 EStG a. F. betrifft derzeit nur noch das Anpassungsgeld für den Steinkohlenbergbau, das am 31.12.2027 ausläuft.[1] Die Steuerfreiheit dieser Leistungen ist in § 52 Abs. 4 S. 15 EStG geregelt.

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist ab Vz 2020 durch das Kohleausstiegsgesetz neu gefasst worden.[2] Sie stellt das Anpassungsgeld steuerfrei, das Arbeitnehmer derBraunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke erhalten, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschr. Stpfl.

 

Rz. 4

Das Anpassungsgeld ist in § 57 Abs. 1 S. 1 KVBG geregelt. Der Arbeitnehmer muss mindestens 58 Jahre alt sein und erhält das Anpassungsgeld für längstens 5 Jahre. Es dient als Überbrückungshilfe bis zum Beginn der Altersrente. Das steuerfreie Anpassungsgeld bei den Kohlekraftwerken und im Braunkohletagebau unterliegt im Gegensatz zu dem Anpassungsgeld im Steinkohlenbergbau (§ 52 Abs. 4 S. 15 EStG) dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i EStG).[3]

 

Rz. 5

Zahlungen, die nach § 57 Abs. 1 S. 2 KVBG zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente direkt an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, sind von der Vorschrift nicht erfasst. Sie unterliegen daher auch nicht dem Progressionsvorbehalt, sondern sind m. E. nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

[1] BT-Drs. 19/17342, 152.
[2] G. v. 8.8.2020, BGBl I 2020, 1818; Scholtka/Keller-Herder, NJW 2020, 890; Michaelis/Büdenbender, RdE 2020, 505: Verfassungswidrige Entschädigungsregelungen für den Ausstieg aus der Kohleverstromung.
[3] BT-Drs. 19/17342, 152.

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