Rz. 8

Steuerfrei sind gem. § 3 Nr. 6 S. 2 EStG im Interesse der Gleichbehandlung auch Unfallentschädigungen an Beamte, die im zivilen Dienst einen gefährlichen Beruf ausüben (Rz. 1). Begünstigt ist somit auch ein Personenkreis, der nicht in § 3 Nr. 6 S. 1 EStG genannt ist. Dies setzt voraus, dass der Anspruch sich auf das BVG stützt oder es sich um Unfallfürsorgeleistungen gem. dem SVG, dem BeamtVG oder vergleichbarem Landesrecht handelt. Steuerfrei sind daher auch die in R 3.6 Abs. 2 Nr. 2 LStR 2015 genannten Leistungen an Beamte aufgrund des BeamtVG und vergleichbarem Landesrecht.

 

Rz. 9

Gleichgestellt sind Angehörige des Polizeivollzugsdienstes, des früheren Reichswasserschutzes, Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder sowie frühere Angehörige der Landespolizei und deren Hinterbliebene. Entsprechendes gilt für Angehörige der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern, der DDR-Zollverwaltung und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (R 3.6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStR 2015).

 

Rz. 10

Die Steuerfreiheit gilt nicht für Bezüge, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden (Rz. 6). Nicht steuerfrei ist somit das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG sowie das erhöhte Unfallruhegehalt gem. § 37 BeamtVG.[1] Letztere dienen – wenn auch in modifizierter Form – ebenso wie das normale Ruhegehalt der Versorgung des Beamten nach Eintritt in den Ruhestand.[2]

[2] Bergkemper, FR 2009, 40.

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