Rz. 1

Die Vorschrift stellt die Übertragung von Anrechten aus einem Basisrentenvertrag (sog. Rürup-Verträge) auf einen anderen Basisrentenvertrag des nämlichen Stpfl. steuerfrei. Die Vorschrift gilt zeitlich ab VZ 2011.[1] Nach der Gesetzesbegründung ist sie nur klarstellend[2], d. h. die angesprochenen Übertragungsvorgänge wurden in der Praxis nicht im VZ der Übertragung besteuert.[3] Die Vorschrift gilt sowohl für unbeschränkt Stpfl. als auch für beschränkt Stpfl. (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist mit § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verknüpft. Die Steuerbefreiung wirkt daher nur für den Übertragungszeitpunkt. Die späteren Auszahlungen aus dem neuen Altersversorgungsvertrag sind bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2039 mit dem Besteuerungsanteil und bei einem Rentenbeginn ab 2040 in vollem Umfang steuerpflichtig (sog. nachgelagerte Besteuerung).

[1] Art. 24 Abs. 4 BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BStBl I 2011, 1171, i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG.
[2] BT-Drs. 17/7524, 12.
[3] BMF v. 13.9.2010, IV C 3 – S 2222/09/10041, BStBl I 2010, 681, Rz. 150, aufgehoben durch BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 221/12/10010004, BStBl I 2013, 1087.

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