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Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) stellt hauptsächlich den Unterhalt von Reservistendienst Leistenden (§§ 5980 SG) sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall von unbefristet Wehrdienst Leistenden (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 WPflG), Grundwehrdienst Leistenden (§ 5 WPflG) und von freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst in Anschluss an den Grundwehrdienst Leistenden (§ 6b WPflG) sicher. Die Vorschrift stellt sämtliche Leistungen nach dem USG mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 USG steuerfrei. Die Vorschrift ist ab 2015 und ab 2020 in ihrem Wortlaut verändert worden;[1] materiellrechtliche Änderungen ergeben sich jedoch dadurch nicht.[2]

[1] Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften v. 29.6.2015, BGBl I 2015, 1061; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[2] BT-Drs. 18/4632, 37, BR-Drs. 356/19, 115.

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