Rz. 1
Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) stellt hauptsächlich den Unterhalt von Reservistendienst Leistenden (§§ 59–80 SG) sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall von unbefristet Wehrdienst Leistenden (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 WPflG), Grundwehrdienst Leistenden (§ 5 WPflG) und von freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst in Anschluss an den Grundwehrdienst Leistenden (§ 6b WPflG) sicher. Die Vorschrift stellt sämtliche Leistungen nach dem USG mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 USG steuerfrei. Die Vorschrift ist ab 2015 und ab 2020 in ihrem Wortlaut verändert worden;[1] materiellrechtliche Änderungen ergeben sich jedoch dadurch nicht.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen