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Neben der Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG befreit § 3 Nr. 44 EStG Stipendien zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerpflicht.[1] Unter einem Stipendium ist eine laufende Studienbeihilfe in Geld an Studierende zu verstehen, die einen nicht unwesentlichen Teil des Bedarfs deckt. Es kann sich um die Deckung des Sachbedarfs oder des Lebensunterhalts handeln.[2] Stipendien werden Studenten, Doktoranden und Wissenschaftlern für das Studium, die Promotion, die Habilitation sowie für bestimmte Forschungsprogramme gewährt. "Druck-Beihilfen", die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft für die erstmalige Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse gewährt werden, sind ihrem Wesen nach keine steuerbefreiten Stipendien, sondern Zuschüsse, die ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind. Die Vorschrift des § 3 Nr. 44 EStG ist teils enger gefasst als die des § 3 Nr. 11 EStG, teils reicht sie jedoch weiter. Anzuwenden ist die weitergehende Vorschrift.

[1] BFH v. 20.3.2003, IV R 15/01, BStBl II 2004, 190, BFH/NV 2003, 1256; a. A. Ernst/Schill, DStR 2008, 1461, die Stipendien für nicht steuerbar halten.

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