Rz. 2

Die Steuerbefreiung erfasst Gewinnausschüttungen, Veräußerungs-, Auflösungs- und Kapitalherabsetzungsgewinne bzgl. ausl. Zwischengesellschaften, soweit für das Zufluss-/Bezugsjahr oder für die vorangegangenen 7 Jahre Hinzurechnungsbeträge in Bezug auf dieselbe Beteiligung der ESt unterlegen haben.

Unter Gewinnausschüttungen sind alle Vorteile zu verstehen, die von der Zwischengesellschaft dem Gesellschafter gewährt werden, die ihrer Natur nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen. Hierunter fallen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Liquidationsauskehrungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) fallen nicht unter Buchst. a, sondern unter Buchst. b. Gewinnausschüttungen sind Bruttobeträge, d. h. vor Abzug der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten; die Behandlung der Aufwendungen wird durch die Verweisung auf § 3c Abs. 2 EStG (Rz. 8) geregelt.

Bei Veräußerungs-, Auflösungs- und Liquidationsgewinnen unterliegen der Steuerbefreiung nicht die Bruttoerträge, sondern die Gewinne, d. h. nach Abzug der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben und Werbungskosten. Hierdurch wird eine Verweisung auf § 3c Abs. 2 EStG unnötig. Betriebsausgaben und Werbungskosten werden von den Veräußerungs- bzw. Liquidationserlösen abgesetzt und haben sich daher ausgewirkt. Ein Abzug von besteuerten Einkünften würde zu einer doppelten Berücksichtigung führen und ist daher nicht zulässig.

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