Rz. 33

Begünstigt ist der Aufgabewert i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG, soweit er auf Anteile an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und Genussrechte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG entfällt (Rz. 14). Begünstigt ist auch der auf Organgesellschaften (Rz. 15) entfallende anteilige Aufgabewert. Erfasst ist auch die rückwirkende Aufdeckung der stillen Reserven bei einer Realteilung (§ 16 Abs. 3 S. 3 EStG). Gleiches gilt, wenn das deutsche Besteuerungsrecht im Fall der Betriebsverlegung ins Ausland ausgeschlossen wird (§ 16 Abs. 3a EStG).

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