Rz. 2

Die Vorschrift gilt nur für natürliche Personen und zwar sowohl für unbeschränkt Stpfl. als auch für beschr. Stpfl.[1] Sie schließt die entsprechenden Erträge einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) ein, soweit sie auf die Beteiligung an einer Körperschaft entfallen und den Gesellschaftern zustehen, die natürliche Personen sind. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für Beteiligungen an inländischen als auch an ausl. Körperschaften. Die Körperschaften ausl. Rechts müssen ihrer Struktur nach einer AG, GmbH oder KGaA vergleichbar sein (sog. Rechtstypenvergleich).[2]

 

Rz. 3

Das Teileinkünfteverfahren gilt seit 2009.[3] Es ersetzt das 2001–2008 geltende Halbeinkünfteverfahren, das die Erträge zur Hälfte steuerfrei stellte (§ 52 Abs. 4 S. 5 EStG). Für private Veräußerungsgewinne und -verluste i. S. d. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst j EStG a. F. innerhalb der einjährigen Haltefrist giat das Halbeinkünfteverfahren auch noch im Vz 2009.[4]

[1] Eckert, IStR 2003, 406.
[3] Dorn/Först, NWB Beilage 2/2019, 1.

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