Rz. 8

Der Vorteil muss im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses erzielt werden. Dies ist dann der Fall, wenn das aktive Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalbeteiligung noch besteht. Unschädlich ist es, wenn das Dienstverhältnis ruht (z. B. Mutterschutz, Elternzeit).[1] Vorteilsgewährungen an Rentner und Pensionäre fallen dagegen nicht unter § 3 Nr. 39 EStG. Eine Überlassung im Rahmen eines "gegenwärtigen" Dienstverhältnisses ist aber auch noch dann gegeben, wenn die Beteiligung im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses noch als Arbeitslohn für die tatsächliche Arbeitsleistung überlassen wird.[2]

 

Rz. 9

Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Es ist auch unerheblich, ob es sich um eine Teilzeit- oder eine Vollzeitbeschäftigung handelt.

[2] Gl.  A. Warnke, EStB 2009, 168; Harder-Buschner, NWB 2009, 1252.

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