Rz. 5

Nach § 3 Nr. 3 Buchst. d EStG ist schließlich die Zahlung eines Nachteilsausgleichs an Vollzugsbeamte, an Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und an Beamte im Flugkontrolldienst, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze für diese Berufe vor Vollendung des 67. Lebensjahrs in den Ruhestand treten (§ 48 BeamtVG), steuerfrei. Gleiches gilt für Ausgleichszahlungen an vor Vollendung des 67. Lebensjahrs in den Ruhestand tretende Berufssoldaten gem. § 38 SVG und für Kapitalabfindungen, die Soldaten im Ruhestand anstelle eines Teils des Ruhegehalts zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage oder zum Erwerb von Grundvermögen gezahlt werden (§ 28 SVG).

 

Rz. 6

Machen die Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Beamtenversorgung Gebrauch, so sind auch die von ihnen geregelten landesrechtlichen Abfindungen i. S. d. § 3 Nr. 3 Buchst. a, Buchst. d EStG steuerfrei.

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