Rz. 41
Ab Vz 2013 wird die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nach § 26a Abs. 2 S. 1 EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (Rz. 35). Auf (übereinstimmenden) Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Ehegatten können die Höchstbeträge nach § 35a Abs. 1 und 3 EStG nur einmal ausschöpfen.
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