Rz. 35

Seit Vz 2013 sind die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nach § 26a Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich, d. h., wenn keine übereinstimmende hälftige Aufteilung nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG beantragt wird, dem Ehegatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Wirtschaftlich getragen hat ein Ehegatte diese Aufwendungen, wenn sie ihn wirtschaftlich belasten.[1] M. E. kann darunter nur ein tatsächliches unmittelbares Tragen der Aufwendungen unter Ausschluss des anderen Ehegatten gemeint sein, d. h. nur der selbst erbrachte Aufwand (Prinzip der Individualbesteuerung)[2] und nicht ein Drittaufwand. Zur Ausübung des Aufteilungswahlrechts sagt das Gesetz lediglich, dass der Antrag von beiden Ehegatten gemeinsam zu stellen ist. Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen nach § 26a Abs. 2 S. 3 EStG hierfür ausreichend. § 61 EStDV ordnet zudem an, dass das FA ausnahmsweise den Antrag eines Ehegatten für ausreichend erachten kann, wenn der andere Ehegatte aus zwingenden Gründen zur Antragstellung nicht in der Lage ist. Diese "Kann"-Bestimmung eröffnet kein Ermessen, weil sie im Gegensatz zur "Ist"-Bestimmung des § 26a Abs. 2 S. 2 EStG steht und das Gesetz die Verordnung verdrängt. Für Lebenspartner stellt sich die Frage nicht, weil § 61 EStDV für sie nicht gilt. Für die Ausübung der Wahl gelten die Grundsätze wie bei der Ausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 26 Abs. 2 S. 3 EStG. D. h., die Wahl wird durch Angabe in der Steuererklärung getroffen und kann nur noch geändert werden, wenn die besonderen weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG gemeinsam vorliegen (§ 26 EStG Rz. 85).

Rz. 36 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 17/5125, 40.

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