Rz. 37

Ab Vz 2013 gilt aufgrund der Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[1] folgendes.[2] Für die Anrechnung von außergewöhnlichen Belastungen gilt die allgemeine Regelung in § 26a Abs. 2 S. 1 EStG. (wirtschaftliche Zuordnung mit Halbteilungsoption). Nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.[3]

Rz. 38 bis 40 einstweilen frei.

[1] BStBl I 2011, 986.
[2] Egner/Quinten/Kohl, NWB 2013, 273: Änderungen bei der Ehegatten-Veranlagung ab Vz 2013; OFD Frankfurt/M. v. 20.8.2012, S 2262 A – 10 – St 216.

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