Leitsatz

Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.

 

Normenkette

§ 26a Abs. 2, § 33b Abs. 1 bis Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist verheiratet und wurde für 2014 antragsgemäß einzelveranlagt. Beide Ehegatten beantragten in ihrer Einkommensteuerklärung, die Sonderausga­ben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuer­ermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG jeweils zur Hälfte abzuziehen. Das FA versagte dem Kläger den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags seiner Ehefrau.

Das FG gab der Klage statt (Thüringer FG, Urteil vom 1.12.2016, 1 K 221/16, Haufe-Index 10764478, EFG 2017, 405).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a EStG; bis 2012: getrennte Veranlagung) werden "Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ... demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen."

2. Die hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags hängt zunächst davon ab, ob die von ihm erfassten Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG sind. Das folgt bereits daraus, dass der Pauschbetrag grundsätzlich nur "anstelle" einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG geltend gemacht werden kann; die Pauschbetragsregelung unterstellt typisierend, dass bestimmten Gruppen von behinderten Menschen gewisse außergewöhnliche Belastungen erwachsen. Eines Klammerverweises in § 26a EStG auf die § 33 bis § 33b EStG bedurfte es insoweit nicht.

Dagegen spricht nicht die Systematik des § 26a Abs. 2 EStG. Soweit die Vorschrift außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich demjenigen Ehegatten zurechnet, "der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat", ist dies typisierend der Ehegatte, dem der Behinderten-Pauschbetrag zusteht. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG enthält jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz der Individualbesteuerung und räumt dem Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten zur Zuordnung bestimmter Aufwendungen den Vorrang ein; das rechtfertigt auch eine abweichende Zuordnung des Pauschbetrags.

3.§ 33b Abs. 1 bis Abs. 3 EStG enthält gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStGkeine spezielle Aufteilungsregelung für den einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag. Zur Begründung verweist der BFH auf seine Rechtsprechung zu § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung: Danach geht die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG anderen Zuordnungsregeln vor, sodass der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, bei getrennter Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur Hälfte abzuziehen ist (BFH, Urteil vom 19.4.2012, III R 1/11, BFH/NV 2012, 1693, BFH/PR 2012, 370, BStBl II 2012, 861). Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 26a Abs. 2 EStG von der bisherigen Möglichkeit einer hälftigen Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags habe abrücken wollen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.12.2017 – III R 2/17

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