Rz. 52d

Der Gesetzgeber geht zwischenzeitlich davon aus, dass Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs zur privaten Nutzung, nicht zur gewinnbringenden kurzfristigen Veräußerung angeschafft werden. Durch das G. v. 8.12.2010[1] sind daher die Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG ausdrücklich herausgenommen worden. Das betrifft Gebrauchsgüter, die ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes, d. h. ab dem 8.12.2010, erworben werden.[2]

 

Rz. 52e

Der Gesetzgeber hat "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" nicht definiert, sondern als Beispiel nur Gebrauchtfahrzeuge genannt.[3] Darüber hinaus dürften Wirtschaftsgüter wie Möbel, (Wand-)Teppiche, Bilder und Elektrogeräte gemeint sein. Fraglich ist einerseits die Beurteilung von Sammlungen, wertvollen Antiquitäten, Teppichen oder Gemälden, andererseits die von Tafelsilber oder Meissner Porzellan, das nur an besonderen Festtagen genutzt wird. Der Begriff "täglich" kann nicht im Wortsinn verstanden werden, dass der Gegenstand an 365 Tagen im Jahr gebraucht wird. Auch Pkw werden z. B. bei Urlaub oder Krankheit nicht genutzt, fallen aber unter die Neuregelung. Eine regelmäßige Nutzung dürfte daher ausreichen. Die Nutzung an Fest- und Geburtstagen ist daher eine tägliche Nutzung. Auf den Wert des Gegenstands kann es nicht ankommen, sodass auch wertvolle Gemälde unter die Neuregelung fallen. Antiquitäten, etwa ein Louis XVI-Schreibtisch, der tatsächlich als Schreibtisch genutzt wird, oder antike Stühle und Tische sind Gebrauchsgegenstände.[4] Die Veräußerung einer Meistergeige dürfte unter § 23 EStG fallen.[5] Sammlungen werden regelmäßig nicht zur Nutzung gekauft, auch wenn der Briefmarkensammler regelmäßig neue Marken sortiert oder seine Sammlung anschaut. Im Übrigen dürfte es bei solchen Gegenständen wohl regelmäßig an der Anschaffung und Veräußerung binnen Jahresfrist fehlen.

[1] BGBl I 2010, 1768.
[3] BT-Drs. 17/2249, 54.
[4] Zum Teil a. A. für Kunstgegenstände, Antiquitäten Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 23 EStG Rz. 67.

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