Rz. 28

Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind solche bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbau-, Mineralgewinnungsrecht; s. aber Rz. 30), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Gebäude, bestimmte Gebäudeteile und Außenanlagen sind einzubeziehen. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

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