Rz. 18

Die Veräußerung von Privatvermögen kann zu einer gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 15 EStG führen, wenn die Grenzen der Vermögensverwaltung überschritten werden, z. B. beim An- und Verkauf von Wertpapieren oder Grundstücken.

 

Rz. 18a

Regelmäßig ist der An- und Verkauf von Wertpapieren Vermögensverwaltung. Auch der fortgesetzte An- und Verkauf in erheblichem Umfang und über einen längeren Zeitraum begründet keinen Gewerbebetrieb, solange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden, abspielt. Gewerblichkeit ist nur gegeben, wenn der Stpfl. wie ein Wertpapierhändler auftritt (vgl. zu den Einzelheiten § 15 EStG Rz. 197ff.).[1]

Zum An- und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb oder private Vermögensverwaltung vgl. § 15 EStG Rz. 201b ff.

 

Rz. 18b

Der An- und Verkauf von Grundstücken führt zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn mehr als 3 Objekte innerhalb bestimmter Zeiten angeschafft und veräußert werden (zu den Einzelheiten vgl. § 15 EStG Rz. 140ff.). Durch die verlängerte Frist des § 23 EStG werden Grundstücksgeschäfte steuerlich weitaus schärfer erfasst als zuvor. Es kann daher erwartet werden, dass die Bedeutung des gewerblichen Grundstückshandels zurückgehen wird, da die Voraussetzungen des § 23 EStG ungleich leichter als die des gewerblichen Grundstückshandels darzustellen sind.

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