Rz. 10

Bis Vz 2008 gilt Folgendes: Nach § 23 Abs. 2 S. 2 EStG a. F. ist § 17 EStG in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden, d. h., bei der Veräußerung im Privatvermögen gehaltener Anteile i. S. d. § 17 EStG (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen von mindestens 1 %) hat § 23 EStG Vorrang. Die Auswirkungen sind, dass § 23 EStG im Gegensatz zu § 17 EStG nur einen eingeschränkten Verlustausgleich zulässt, § 17 EStG einen Freibetrag gewährt, § 23 EStG eine Freigrenze. Mit der Einführung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens in § 3 Nr. 40 EStG ist der für Veräußerungsgewinne i. S. d. § 17 EStG bisher gewährte ermäßigte Steuersatz des § 34 EStG weggefallen.

Rz. 11 einstweilen frei

 

Rz. 12

Ab Vz 2009 ist S. 2 in Abs. 2 gestrichen worden, sodass § 17 EStG wieder den Vorrang hätte.[1] Da die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ab Vz 2009 aber in § 20 Abs. 2 EStG geregelt ist und für Anteile gilt, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind, kann sich zukünftig keine Konkurrenz zu § 23 EStG mehr ergeben (§ 52a Abs. 10 S. 1 EStG a. F.).

[1] Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 23 EStG Rz. 66.

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