Rz. 8

§ 23 EStG gilt für unbeschränkt und für beschränkt Stpfl., für beschr. Stpfl. jedoch nur, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, die in § 49 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und b EStG genannt sind, nämlich die Veräußerung inländischer Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte. Bei der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter ist unbeschränkte Steuerpflicht erforderlich.[1] Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Veräußerung.[2] Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) fällt seit Vz 2009 nicht mehr unter § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG; ggf. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG.

Bei Auslandssachverhalten unterliegen Veräußerungen eines unbeschränkt Stpfl. grundsätzlich der inländischen Besteuerung.[3]

Bei Grundstücksveräußerungen weist aber Art. 13 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Belegenheitsstaat zu, z. B. Spanien.[4]

[2] BFH v. 17.7.1959, VI 67/58 U, BStBl III 1959, 346; Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 23 EStG Rz. 26.
[4] Anwendung der Freistellungsmethode, ab Vz 2013 Wechsel zur Anrechnungsmethode, Art. 22 Abs. 2b Nr. VII DBA Spanien.

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