Rz. 175

Liegt kein Veräußerungsvorgang oder veräußerungsähnliches Geschäft vor, führt die Duldung der Nutzung zu sonstigen Leistungen, sofern nicht eine Nutzungsüberlassung an Dritte den Tatbestand des § 21 EStG erfüllt.

Steuerbar ist die Übernahme einer Baulast, die die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem das Grundstück belastenden Tun, Dulden oder Unterlassen umfasst, z. B. die Duldung der Nutzung als Kfz-Stellplatz[1] oder die Duldung einer Ferngasleitung.[2]

Weitere Beispiele für die Duldung ohne Substanzübertragung sind

  • der entgeltliche Verzicht des Inhabers eines eingetragenen Warenzeichens auf bestehende oder vermeintliche Abwehransprüche[3],
  • das entgeltliche Dulden eines Bauvorhabens[4],
  • das Entgelt für ein Vorkaufsrecht, auch wenn das Angebot nicht angenommen wird. Wird später das Entgelt auf den Kaufpreis angerechnet, entfällt § 22 Nr. 3 EStG rückwirkend nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO[5],
  • die entgeltliche Duldung einer bestimmten Nutzung von Teileigentum zum Betrieb eines Spielsalons[6],
  • die entgeltliche Gestattung, eine Kanalleitung auf dem Grundstück zu verlegen und zu unterhalten[7],
  • die entgeltliche Duldung von Lärmimmissionen[8],
  • die entgeltliche Hinnahme einer baurechtswidrigen Baumaßnahme durch den Nachbarn.[9]

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