Rz. 113

Der in den dauernden Lasten und Leibrenten enthaltene Zinsanteil ist beim Berechtigten als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG ist damit abzuziehen.

Demgegenüber differenzieren Rspr. und Verwaltung (Rz. 101f.) in dauernde Lasten und Leibrenten. Der Zinsanteil in dauernden Lasten führt ebenfalls zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, während der Zinsanteil vom Berechtigten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern sein soll (Rz. 101f.).[1] Da der Zinsanteil sowohl bei Leibrenten als auch bei dauernden Lasten nach der Ertragsanteilstabelle zu berechnen ist, ergibt sich eine steuerliche Auswirkung beider Auffassungen nur in Höhe des zu gewährenden Sparer-Pauschbetrags.

Die Aufteilung der Zahlungen dient der Trennung der Vermögensumschichtung und des Zinsanteils. Zinsen als Entgelt für die langfristige Stundung des Kaufpreises sind materiell der Einkunftsart Kapitalvermögen zuzurechnen. Das gilt auch für Leibrenten, da diese ebenfalls wirtschaftlich als langfristige Stundung eines Kaufpreises anzusehen sind[2] (vgl. aber Rz. 101f.).

Für eine unterschiedliche Behandlung der Zinsen aus Leibrenten und dauernden Lasten reicht daher die Begründung des BFH mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 EStG a. F. nicht aus.[3] Die Subsidiaritätsklausel des § 22 Nr. 1 S. 1 EStG (Rz. 1) gibt die Möglichkeit der Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart. Bei dauernden Lasten wendet der BFH diese Vorschrift an, warum nicht bei Leibrenten? Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass die Höhe der Zinsen sich nach der Ertragsanteilstabelle des § 22 EStG errechnet. Die Rechenmethode hat mit der materiell-rechtlichen Einordnung der Einkünfte nichts zu tun. Das wird deutlich, wenn der Zinsanteil finanzmathematisch errechnet wird. In diesem Fall fehlt jeder Bezug zu § 22 EStG.

[1] Matteikat, DStR 1995, 1091.
[3] Korn, DStR 1997, 137.

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