Rz. 109

Lediglich der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil kann steuerrechtlich relevant sein, die Vermögensumschichtung führt zu keinem sofort abziehbaren Aufwand. Der Zinsanteil ermittelt sich bei Leibrenten nach der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ggf. i. V. m. § 55 Abs. 1 EStDV.[1]

 

Rz. 109a

Bei dauernden Lasten berechnet sich der Zinsanteil aus Vereinfachungsgründen in entsprechender Anwendung der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.[2] Er kann auch nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 % berechnet werden. Bei der Berechnung nach finanzmathematischen Grundsätzen ist die Laufzeit nach der Allgemeinen Sterbetafel[3], z Zt. nach dem Stand 2014/2016[4] zu bemessen.

 

Rz. 110

Der in Leibrenten und dauernden Lasten enthaltene Zinsanteil darf grundsätzlich nicht abgezogen werden, da es sich um private Schuldzinsen handelt. Wird das erworbene Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, ist der Zinsanteil nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten.[5]

 

Rz. 111

Bei Einlage des Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen zur Erzielung gewerblicher Einkünfte errechnet sich der Zinsanteil nicht nach der Ertragsanteilstabelle, sondern aus der Differenz der im Jahr zu zahlenden Rente und der Barwertminderung (= Tilgung) der Rentenverbindlichkeit im selben Zeitraum.[6]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zinsanteils

Der 62-jährige A veräußert sein Grundstück per 1.1.2010 an B (62 Jahre alt) gegen wiederkehrende Leistungen (dauernde Last) von monatlich 5.000 EUR (angemessen). B vermietet das Grundstück und erzielt Einkünfte nach § 21 EStG. Der Anteil Grund und Boden beträgt 10 %.

B hat Anschaffungskosten i. H. v. 60.000 EUR × 12,0663[7]= 599.879 EUR

Anschaffungskosten Gebäude × 90 % = 539.891 EUR

x 2 % AfA gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG = 10.798 EUR.

Daneben ist der Zinsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) der dauernden Last als Werbungskosten nach § 9 EStG abziehbar:

60.000 × 21 % = 12.600 EUR.

[3] BFH v. 25.11.1992, X R 34/89, BStBl II 1996, 663; a. A. Paus, FR 1995, 363: Berechnung muss finanzmathematisch erfolgen.
[7] BMF v. 1.10.2009, IV C 2-S 3104/09/10001, Schreiben betr. Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2010, BStBl I 2009, 1168.

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