Rz. 97i

Versorgungsleistungen sind alle im Übergabevertrag vereinbarten wiederkehrenden Leistungen in Geld oder Geldeswert. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, Übernahme von Aufwendungen und Sachleistungen, nicht aber die Verpflichtung zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen durch persönliche Arbeit, sofern nicht eine fremde Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. Sind Sach- und Barleistungen vereinbart, bilden diese eine Einheit. Werden die Barleistungen nicht erbracht, sind auch die Sachleistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar. Wird eine Vermögensübertragung jahrelang nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt, kommt die Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten nicht in Betracht.[1]

Wird begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen übertragen, ist für die Zuordnung der Versorgungsleistungen die konkrete Zuordnung im Übergabevertrag maßgeblich. Es wird nicht beanstandet, wenn die wiederkehrenden Leistungen in vollem Umfang der Übertragung des begünstigten Vermögens zugeordnet werden. Wirft das begünstigte Vermögen im Zeitpunkt der Vermögensübergabe im Verhältnis zu den wiederkehrenden Leistungen durchschnittlich nur geringe Erträge ab oder wurde keine konkrete Vereinbarung getroffen, sind die wiederkehrenden Leistungen anhand eines angemessenen Maßstabs aufzuteilen, z. B. Verhältnis der Erträge der einzelnen Vermögenswerte.[2]

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