Rz. 97c

Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft setzt voraus, dass die Personengesellschaft Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) ist damit regelmäßig begünstigt. Begünstigt kann auch die Übertragung eines Anteils an einer GbR sein, wenn diese originär gewerblich tätig ist. Darüber hinaus gelten als Personengesellschaften auch sonstige Gemeinschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, z. B. Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, oder wenn der gesamte Betrieb der Personengesellschaft verpachtet ist und mangels Aufgabeerklärung als fortbestehend gilt. Begünstigt ist auch eine atypisch stille Gesellschaft oder die Übertragung von Anteilen an einer gewerblich infizierten Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt.1 EStG.[1]

Keine Begünstigung liegt vor, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft lediglich an einer gewerblich tätigen Gesellschaft beteiligt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG). Nicht begünstigt sind auch die Anteile an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, weil die Gesellschaft keine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt.

Die Begünstigung setzt weiter voraus, dass der Vermögensübergeber seinen Mitunternehmeranteil vollständig – inklusive Sonderbetriebsvermögen – auf einen oder mehrere Unternehmer überträgt. Zugelassen ist auch die Übertragung eines Anteils des Mitunternehmeranteils unter der Voraussetzung, dass das wesentliche quotale Sonderbetriebsvermögen mit übertragen wird[2], ebenso, wenn bei einer Übertragung des Mitunternehmeranteils an mehrere Personen nur einige das Sonderbetriebsvermögen erhalten, oder die zusätzliche Gesellschafteraufnahme in Einzelunternehmen. Die Vermögensübergabe ist nicht begünstigt, wenn die Komplementärin einer KG ihren Anteil auf einen neuen Gesellschafter überträgt und selbst aus der Gesellschaft ausscheidet.[3]

[2] BMF v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227, Rz. 8; Krüger, in Schmidt, EStG, 2020, § 10 EStG Rz. 115; Wälzholz, DStR 2008, 273; a. A. Seitz, DStR 2010, 629: widerspricht den Wertungen des § 6 Abs. 3 EStG.

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