Rz. 90

Versorgungsleistungen sind regelmäßig alle Leistungen, die zur Existenzsicherung des Übergebers erbracht werden, also Leistungen für Wohnung, Ernährung und sonstigen Lebensbedarf. Sie können in Geld oder Geldeswert erbracht werden, also durch Geldleistungen, die Übernahme von Verbindlichkeiten und Sachleistungen.

 

Rz. 90a

Geldleistungen sind mit dem vom Verpflichteten tatsächlich aufgewendeten Geldbetrag anzusetzen. Sachleistungen sind nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten (§ 8 EStG Rz. 134ff.). Sachleistungen im Rahmen eines Altenteilvertrags (Hofübergabevertrags) sind insbesondere die Gestellung von Kost, Naturalien und Kleidung, ferner Hege und Pflege. Pflegeleistungen durch die eigene Arbeit sind mangels Aufwendungen nicht als Versorgungsleistungen (dauernde Last) abziehbar. Etwas anderes gilt, wenn für die Dienstleistung eine fremde Arbeitskraft eingestellt und bezahlt wird.[1] Zu den Versorgungsleistungen gehören in den Fällen der Wohnungsüberlassung an den Übergeber auch die Aufwendungen für die Unterhaltung der Wohnung wie Strom, Heizung, Wasser, Aufwendungen für die Instandsetzung der Wohnung, soweit sie der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustands der Wohnung dienen.[2] Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) im Übergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesmäßigen Beerdigung zu tragen, sind die nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen Versorgungsleistungen (dauernde Last), soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist.[3]

 

Rz. 90b

Nicht zu den Versorgungsleistungen gehören anteilige AfA, Schuldzinsen oder öffentliche Lasten, die der Übernehmer als Eigentümer zu erbringen hat.[4]

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