Rz. 134

§ 8 Abs. 2 EStG dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Diejenigen Stpfl., denen Einnahmen nicht in Geld, sondern in geldwerten Gütern zufließen, sollen denjenigen gleichgestellt werden, die ihre Einnahmen unmittelbar in Geld beziehen. Es handelt sich insoweit um eine Bewertungsvorschrift für alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Bei der Bewertung der geldwerten Güter ist daher nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich darauf abzustellen, welchen Geldbetrag der Stpfl. aufwenden müsste, um den entsprechenden Vorteil am Markt zu erwerben. Ausschlaggebend dafür sind ausschließlich objektive Gesichtspunkte.[1] Dass die subjektiven Einschätzungen des Leistenden oder des Empfängers nicht maßgeblich sind, zeigt auch das Abstellen auf die "üblichen Endpreise" in Abs. 2 S. 1.

 

Rz. 134a

§ 8 Abs. 3 EStG enthält demgegenüber eine Sonderregelung für Personalrabatte und übliche Geschäftsleistungen des Arbeitgebers, die auch bei einem günstigeren Ansatz nach Abs. 2 vorrangig ist. Allerdings besteht nach der Rspr. ein Wahlrecht (Rz. 134d), alternativ Abs. 2 anzuwenden. Die Anwendung von § 8 Abs. 2 EStG kann zweckmäßig sein, wenn der nach § 8 Abs. 3 EStG maßgebende Preis trotz Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag über dem üblichen Endpreis des Abs. 2 S. 1 liegt. Zweck der Bewertung nach Abs. 3 ist zwar eine Typisierung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und nicht eine gegenüber der Grundnorm des Abs. 2 S. 1 günstigere Bewertung.[2] Dennoch rechtfertigt eine solche Typisierung keinen über dem üblichen Endpreis i. S. v. § 8 Abs. 2 EStG liegenden Ansatz.[3] Abweichend hiervon geht § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm (tendenziell begünstigend, da ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag abzuziehen sind) von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden bzw. auszuzeichnenden Vergleichspreis aus.

Der beabsichtigte Vorteil des § 8 Abs. 3 EStG läuft indes ins Leere, wenn der auszuzeichnende Preis und der günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein geldwerter Vorteil erfasst wird, der tatsächlich verglichen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vorliegt. Daher ist es nur sachgerecht, dem Arbeitnehmer die Wahl zu lassen, den geldwerten Vorteil entweder nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder unter deren Berücksichtigung nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten zu lassen (R 8.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LStR 2023).[4] Zudem lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auch bei Anwendung von Abs. 2 zu, dass zur Abgeltung üblicher Rabatte in Anlehnung an Abs. 3 S. 1 ein Abschlag von 4 % vom üblichen Endpreis vorgenommen wird (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR 2023; Rz. 153).

Da die Regelung in § 8 Abs. 3 EStG für Belegschaftsrabatte immer dann eingreift, wenn Waren oder Dienstleistungen abgegeben werden, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, findet ausschließlich (s. aber Rz. 134d) § 8 Abs. 2 S. 1 EStG Anwendung, wenn geldwerte Güter zugewendet werden, die vom Arbeitgeber nicht für den allgemeinen Markt, sondern speziell zum Zweck der Abgabe an die Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

Im Fall der Pauschalversteuerung ist der anzusetzende Wert nach § 8 Abs. 2 EStG, nicht nach Abs. 3 zu ermitteln. Nach R 8.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LStR 2023 kann bei jedem einzelnen Sachbezug, für den die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG und des § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 oder 5 S. 1 EStG gleichzeitig vorliegen, zwischen der Pauschalbesteuerung und der Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG gewählt werden.

Rz. 134b einstweilen frei

 

Rz. 134c

Das Verhältnis des § 8 Abs. 2 EStG zu anderen Vorschriften bestimmt sich dergestalt, dass § 8 Abs. 2 EStG als allgemeine Bewertungsvorschrift bei Überschusseinkünften nur anzuwenden ist, wenn es keine spezielle Bewertungsnorm gibt. Vorrangige Bewertungsnormen sind jedoch grundsätzlich auf ihren wörtlichen Anwendungsbereich beschränkt.

 

Rz. 134d

Die (speziellen) Regelungen in § 8 Abs. 2 S. 2-11 EStG gehen in ihrem Anwendungsbereich der allgemeinen Regelung in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG vor. Die pauschalierenden und typisierenden Regelungen in § 8 Abs. Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG (Privatnutzung von Dienstwagen) und § 8 Abs. Abs. 2 S. 6 bis 8 (amtliche Sachbezugswerte) führen in der Praxis zu erheblichen Abweichungen von den Verkehrswerten des Satzes 1. Insbesondere die Pauschalbewertung nach § 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG und die Bewertung nach Durchschnittswerten nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG sind vorrangig gegenüber der Einzelbewertung des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG.

 

Rz. 134e

Wertmindernde Umstände sollen bei Abs. 2 und 3 zu beachten sein. Allerdings sollen Einnahmen nach früherer Ansicht des BFH grundsätzlich voll anzusetzen und nicht aufgrund einer beruflichen Mitveranlassung zu kürzen sein; z. B. sollen bei Incentivereisen die Wertzurechnungen ohne Ansatz einer Lohnkürzung aufgrund einer Mitveranlassung wegen Wahrne...

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