Rz. 89

Versorgungsleistungen können auch dann vorliegen, wenn das Vermögen im Weg der Verfügung von Todes wegen (Testament, Vermächtnis) übergeht[1] und die Vereinbarung zu Lebzeiten des Erblassers als vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen wäre, z. B. wenn das nach dem gesetzlichen Erbrecht an sich dem überlebenden Ehegatten zumindest z. T. zustehende Vermögen auf den Übernehmer übergeht. Das gilt aber nur, wenn der Empfänger der wiederkehrenden Leistungen zum Generationsnachfolgeverbund gehört (Rz. 85). Wiederkehrende Leistungen, die zur Erfüllung eines Vermächtnisses erbracht werden, z. B. an die langjährige Haushälterin, sonstiges Personal oder Stiefgeschwister, sind daher nicht als dauernde Last abziehbar.[2]

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