Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentarisch angeordnete Zahlungen an eine frühere Haushälterin des Erblassers aus der Erbmasse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anordnung des Erblassers gegenüber dem Erben, der früheren Haushälterin bestimmte Leistungen zukommen zu lassen, führen beim Erben nicht zu einer berücksichtigungsfähigen dauernden Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, sondern sind als freiwillige Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG steuerlich unbeachtlich.

2. Eine dauernde Last kann bei Anordnung durch testamentarische Verfügung vorliegen, wenn der Berechtigte bereits vorher einen Anspruch auf die Leistungen erworben hatte.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 1a, §§ 12, 12 Nr. 2, § 10

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen an eine frühere Haushälterin bzw. Lebensgefährtin des Erblassers beim Erben als dauernde Last abzugsfähig sind.

Der Kläger (Kl.) ist Kommanditist der Firma N & Co KG. Der Gewinnanteil als Mitunternehmer betrug im Streitjahr 1997 insgesamt 1.807.900 DM. Mit der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1997 machte der Kl. bei den Sonderausgaben eine dauernde Last in Höhe von 9.580,71 DM für Aufwendungen gegenüber Frau O als wiederkehrende Leistung geltend. Es handelte sich um die Übernahme von Kosten für eine Zusatzkrankenversicherung, eine Hausratversicherung, für Strom-, Gas- und Wasserbrauch sowie die Betriebskosten aus der Zurverfügungstellung eines VW Golf. Die Zahlungen beruhten auf der testamentarischen Anordnung des Erblassers, des am …1983 verstorbenen Fabrikanten R vom 18.02.1983. Mit dieser notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung setzte der Erblasser den Kl., seinen Neffen, zum Alleinerben ein. Das Vermögen bestand im Wesentlichen aus der Beteiligung an der Firma N & Co. KG, der N Verwaltungsgesellschaft mbH und einem Sparguthaben bei der Sparkasse H. Der erbschaftssteuerliche Wert des Kommanditanteils betrug zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am …1983 1.377.368 DM, das Sparguthaben 264.275 DM (Bl. 39 GA).

Unter 5. verfügte der Erblasser:

„a) Meine Haushälterin, Frau O, erhält bis zum Eintritt der Rentenberechtigung für ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bei der Firma O & Co. den jeweiligen Tariflohn einer Hilfsarbeiterin, mindestens monatlich 1.250 DM netto. Steuern, Versicherungen und sonstige soziale Abgaben müssen von meinem Erben getragen werden.

b) Sofern bei Eintritt der Rentenberechtigung die ausgezahlte Rente monatlich 1.250 DM nicht erreicht, hat mein Erbe die Differenz bis zu diesem Betrag zu zahlen.

c) Der Betrag von 1.250 DM erhöht oder ermäßigt sich in dem gleichen Verhältnis, in dem sich der Tariflohn bzw. die Rente vom heutigen Tage an erhöht oder ermäßigt.

d) Die vorstehenden Verpflichtungen meines Erben sind von diesem durch eine Bankbürgschaft abzusichern.

e) Für Frau O ist im Grundbuch des Amtsgerichts H von H Blatt … ein Wohnrecht und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt. Mein Erbe ist verpflichtet, für die Wohnung von Frau O in den dem Wohnrecht unterliegenden Räumen die Kosten einer Hausratversicherung sowie die Kosten für Strom, Gas und Wasser und einen Telefonanschluss zu tragen. Das Wohnrecht kann von Frau O nur persönlich ausgeübt werden….

g) Mein Erbe hat Frau O einen fabrikneuen Pkw in der Größe eines „VW Golf” kostenlos zu uneingeschränktem Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten meines Erben.

h) Der Erbe hat für Frau O eine Zusatzversicherung bei der „Hanse-Merkur”-Krankenversicherung abzuschließen.

i) Ich mache Frau O zur Auflage, die Wachhunde der Firma N zu versorgen. Das Futter hat die Firma N zur Verfügung zu stellen.”

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die letztwillige Verfügung Bezug genommen.

Wegen des Vermächtnisses kam es zu einem Rechtsstreit zwischen Frau O und dem Kl. vor dem Arbeitsgericht C. Aus dem Urteil vom 31.07.1984 ergibt sich, dass Frau O zunächst noch bis Dezember 1983 als Arbeitnehmerin in der Qualitätskontrolle der Firma N & Co. tätig war. Ab Januar 1984 hatte der Kl. die Zahlungen eingestellt. Nach dem Vortrag von Frau O habe sie zu Lebzeiten des Erblassers keine nennenswerte Tätigkeit für die Firma N & Co. erbracht und sich nur als Lebensgefährtin des Erblassers für dessen Betrieb interessiert und gelegentlich mitgeholfen. Der Kl. hatte behauptet, zu Lebzeiten des Erblassers habe ein Anstellungsverhältnis zwischen Frau O und der Firma N & Co. bestanden. Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts hat Frau O einen Anspruch auf die Zahlung von 1.250 DM unabhängig davon, ob sie eine Arbeitsleistung für die Firma N & Co. erbringt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts C vom 31.07.1984 Bezug genommen (Bl. 40 ff. Gerichtsakte).

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen bei den Sonderausgaben mit Bescheid vom 25.10.1999 mit der Begründung ab, fremde Dritte könnten nicht Empfänger von Versorgungsleistungen sein (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90 (BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680).

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte ke...

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