Rz. 86

Nachdem der Große Senat der Annahme des Typus 2 eine Absage erteilt hat[1], spielt der Wert des übertragenen Vermögens keine Rolle mehr. Soweit der Große Senat bei ausreichenden Erträgen ohne positiven Ertragswert Versorgungsleistungen verneint, sie aber ggf. zulässt, wenn das Vermögen (Ertragswert) zumindest 50 % des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen ausmacht, kann der Wert – wohl nur in Ausnahmefällen – noch eine Rolle spielen.[2] Die Verwaltung folgt insoweit dem Großen Senat nicht, sondern bejaht Versorgungsleistungen auch dann, wenn die Erträge ausreichen, das Vermögen aber keinen ausreichenden Ertragswert hat.[3]

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