Rz. 6
Das BVerfG[1] hat die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beamtenpensionen und der Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen (§ 10 EStG Rz. 53ff.).
Rz. 7
In seiner Entscheidung hat das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen.
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