Rz. 273

Entsteht oder erhöht sich durch Entnahmen des Kommanditisten oder eine Haftungsherabsetzung ein negatives Ausgleichsvolumen, ist dem Kommanditisten insoweit ein Gewinn zuzurechnen und zugleich ein verrechenbarer Verlust festzustellen, sog. Einlage- oder Haftungsminderung. Die Zurechnung erfolgt als positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Vorschrift soll vermeiden, dass kurzfristig (vor Jahresende) zusätzliche Einlagen geleistet werden, um das Ausgleichsvolumen zu erhöhen, die aber alsbald (nach Jahresbeginn) wieder entnommen werden. Die Vorschrift verhindert damit eine Umgehung des § 15a Abs. 1 (§ 15a EStG Rz. 264ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge