BMF, 14.09.1981, IV B 1 - S 2253 b - 5/81

Bezug: Sitzung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. bis 12. Juni 1981 (ESt IV/81 – TOP 8 –) und vom 7. bis 11. September 1981 (ESt V/81 – TOP 2a –)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist § 15a EStG sinngemäß bei Kommanditisten anzuwenden, die aus ihrer Gesellschaftsbeteiligung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt, in welchem Umfang der Kommanditist seinen Anteil an den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Gesellschaftsbeteiligung mit anderen Einkünften ausgleichen kann. Die Vorschrift bezweckt, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an vermögensverwaltenden Gesellschaften hinsichtlich der Ausgleichsmöglichkeit mit anderen positiven Einkünften soweit wie möglich Verlusten aus der Beteiligung an gewerblich tätigen Kommanditgesellschaften gleichzustellen.

2. Für die Ermittlung des Betrags, bis zu dessen Höhe der Kommanditist seinen Anteil an den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Kommanditgesellschaft mit anderen Einkünften ausgleichen oder nach § 10d EStG abziehen kann (Ausgleichsvolumen), ist von der tatsächlich geleisteten Einlage auszugehen. Das Ausgleichsvolumen ist für jeden Kommanditisten gesondert zu ermitteln. Dabei sind die folgenden Erhöhungen und Minderungen zu berücksichtigen:

a) Das Ausgleichsvolumen des Kommanditisten ist zu erhöhen um die ab Veranlagungszeitraum 1980 erzielten positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft, um sonstige anteilige Vermögenszuflüsse bei der Kommanditgesellschaft und um ab Veranlagungszeitraum 1980 gegebene Darlehen, die der Kommanditist der Gesellschaft außerhalb seiner Einlageverpflichtung gewährt. Das Ausgleichsvolumen ist zu vermindern um die ab Veranlagungszeitraum 1980 erzielten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung sowie um anteilige Vermögensabflüsse und um an den Kommanditisten vorgenommene Auszahlungen aus der Kommanditgesellschaft. Wird die Einlage ganz oder teilweise durch Aufnahme eines Kredits finanziert, mindert sich insoweit ebenfalls das Ausgleichsvolumen; dabei ist der Stand der Kreditvaluta am Ende des Kalenderjahres maßgebend.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ausgleichs- u. abzugsfähige Einkünfte und verrechenbare negative Einkünfte aus der Beteiligung

b) Bei Kommanditbeteiligungen, die vor dem 1. Januar 1980 erworben worden sind, ist zur Ermittlung des Ausgleichsvolumens des Veranlagungszeitraums 1980 von dem Wert auszugehen, der sich unter Beachtung des BMF-Schreibens vom

2. Januar 1975 - IV B 2 - S 2241 - 27/74 -
IV B 4 - S 2253 - 172/74

und der entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum 31. Dezember 1979 für den Kommanditisten ergibt; dabei bleibt ein positiver Wert außer Betracht, soweit sich dieser daraus ergibt, daß der Kommanditist über seine Einlage hinaus einer Nachschußpflicht unterlag oder für Schulden der Gesellschaft persönlich haftete.

Beispiel

Einlage des Kommanditisten 1977 100
./. negative Einkünfte aus der Beteiligung 1977 ./. 80
./. negative Einkünfte aus der Beteiligung 1978 ./. 20
Übernahme der Nachschußpflicht oder der persönlichen Haftung 1979 ohne tatsächliche Inanspruchnahme 30
./. negative Einkünfte aus der Beteiligung 1979 ./. 10
Stand 31. Dezember 1979 + 20
Ausgangswert 1. Januar 1980 0

3. § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG (Außenhaftung des Kommanditisten) ist ebenfalls sinngemäß anzuwenden. Hierzu wird auf Tz. 4 bis 10 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 1981 (BStBl I S. 308) und der entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen.

4. Anteile an den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung, die im Veranlagungszeitraum vom Kommanditisten in sinngemäßer Anwendung des § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden können, werden ab Veranlagungszeitraum 1980 nicht mehr dem persönlich haftenden Gesellschafter zugerechnet. Sie mindern in sinngemäßer Anwendung des § 15a Abs. 2 EStG die postiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Kommanditist aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft in späteren Veranlagungszeiträumen erzielt.

Anteile an positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind den Gesellschaftern ab Veranlagungszeitraum 1980 entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auch dann zuzurechnen, wenn den persönlich haftenden Gesellschaftern entsprechend dem BMF-Schreiben vom

2. Januar 1975 - IV B 2 - S 2241 - 27/74 -
IV B 4 - S 2253 - 172/74

und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder in den vor dem 1. Januar 1980 abgelaufenen Veranlagungszeiträumen von den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen abweichende höhere Anteile an den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ...

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